Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V.
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Zuchtbuchordnung des Landesverbandes Rheinischer Ziegenzüchter e.V.
vom 29.01.2005

1. Grundlagen
Die Zuchtbuchordnung ist aufgestellt, um eine ordnungsgemäße Zuchtbuchführung gemäß den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.

2. Rassen
Der Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V. betreut entsprechend der Satzung insbesondere folgenden Ziegenrassen:

1. Weiße Deutsche Edelziege   11. Holländische Schecke
2. Bunte Deutsche Edelziege 12. Pfauenziege
3. Toggenburger Ziege 13. Bündner Strahlenziege
4. Burenziege 14. Ovambo
5. Anglo Nubier 15. Schr. Bulg. Langhaarziege
6. Walliser Schwarzhalsziege 16. Girgentana, braun
7. Thüringerwald Ziege 17. Girgentana, weiß
8. Zwergziege 18. Pinzgauer
9. Angoraziege 19. Tauernschecke
10. Poitevine 20. Passeier Gebirgsziege

Die Zuchtleitung ist ermächtigt, weitere Rassen in das Zuchtbuch aufzunehmen.

3. Zuchtbuch

3.1 Der Verband führt ein Zuchtbuch, in dem alle Zuchtvorgänge, Abstammungen und Leistungen aufzuzeichnen sind. Es wird unter Zuhilfenahme einer EDV-Anlage mit entsprechendem Herdbuchprogramm für Ziegen geführt.

3.2 Das Betriebszuchtbuch (= Stallbuch) wird in Form der jährlich auszufüllenden Ablammlisten geführt. Alle Ziegen des jeweiligen Bestandes sind darin aufzuführen. Das Original der Ablammliste ist an die Geschäftsstelle zu senden, die Zweitschrift verbleibt im Betrieb.

3.3 Verantwortlich für die Führung des Zuchtbuches beim Verband ist die Zuchtleitung bzw. deren Beauftragter.

3.4 Verantwortlich für die Zuchtbuchführung im Betrieb ist der Betriebsleiter.

3.5 Das Zuchtbuch ist für jede Rasse in zwei Abteilungen untergliedert:

Abteilung 1
Abteilung 2.

Die Aufnahme von Tieren in das Zuchtbuch Abteilung 1 darf nur erfolgen, wenn die Abstammung elterlicher- und großelterlicherseits derselben Rasse vollständig vorliegt und die im Zuchtprogramm aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind.
Sofern Zuchtziel und Rassebeschreibung bei bestimmten Rassen darüber hinaus eine Kreuzungszucht zulassen, können auch diese Tiere unter Angabe des Rassenanteils in von Hundert in das Zuchtbuch Abteilung 1 eingetragen werden.

Alle übrigen Tiere, die aus einer Anpaarung verschiedener Ziegenrassen hervorgegangen sind, werden auf Antrag in das Zuchtbuch Abteilung 2 eingetragen. Sie erhalten die Rassebezeichnung „Kreuzung“.

In Abteilung 2 des Zuchtbuches gelangen alle Tiere, die nicht die Mindestansprüche der Abteilung 1 erfüllen.
Weiterhin können in die Abteilung 2 weibliche Ziegen ohne bekanntes Geburtsdatum und ohne nachgewiesene Abstammung aufgenommen werden, sofern sie im Typ und in der Form dem Zuchtziel entsprechen.

3.6 Das Zuchtbuch enthält für jedes Tier folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
  2. Geburtsdatum, Geschlecht und Kennzeichnung
  3. soweit bekannt, die Eltern und Großeltern und deren Kennzeichnung
  4. alle bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung
  5. Ablammdaten und –ergebnisse
  6. das Datum und soweit bekannt die Ursache des Abgangs
  7. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen
  8. darüber hinaus können folgende Eintragungen vorgenommen werden: Zuchtbuchaufnahme, Deckdatum, Deckbock, Aufzuchtergebnis, Kör- und Prämiierungsergebnisse

4. Zuchtbuchführung

4.1 Eintragung der Zuchtvorgänge
Zur regelmäßigen Eintragung der Zuchtvorgänge erhält jeder Herdbuchzüchter jedes Jahr eine Ablammliste in zweifacher Ausfertigung. Das erste Ausführung muss nach der Ablammperiode, vollständig ausgefüllt, an die Geschäftsstelle gesandt werden. Das Duplikat verbleibt im Zuchtbetrieb.
Alternativ kann auch die Nutzung geeigneter elektronischer Datenübertragungswege zur Meldung der erforderlichen Daten zugelassen werden.

4.2 Kennzeichnung der Lämmer
Die Züchter sind der Zuchtleitung gegenüber für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreie Feststellung der Identität der Lämmer verantwortlich.
Sie tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Ablammlisten.
Unrichtige oder unterlassene Eintragungen können die Streichung der Zuchtbuch -eintragung oder Abstammung nach sich ziehen.
Alle zur Zucht bestimmten männlichen und weiblichen Lämmer sind gemäß der von der Zuchtleitung erlassenen Kennzeichnungsanweisung zu kennzeichnen.
Das Datum der Kennzeichnung und die Lamm-Nummer sind auf der Geburtsanzeige/Ablammliste einzutragen. Diese ist mit der Unterschrift des Züchters zu versehen.
Bei verspätet oder überhaupt nicht gekennzeichneten Lämmern wird die Abstammung nicht anerkannt.

4.3 Aktualisierung der Zuchtbuchdatei
Die Fortführung und Ergänzung der Zuchtbuchdatei erfolgt anhand der durchgeführten Zuchtbuchaufnahmen und der eingereichten Geburts- und Veränderungsanzeigen. Veränderungen im Tierbestand müssen der Geschäftsstelle innerhalb von 6 Wochen angezeigt werden.

4.4 Zuchtbenutzung der Böcke/ Deckliste / Deckbescheinigung
Die Zuchtbenutzung der Böcke ist durch Eintragung in die Deck- und die Ablammliste nachzuweisen. Bei Fremdbedeckungen hat der Bockhalter dem Züchter eine Deckbescheinigung auszustellen. Diese bildet für den Züchter den Nachweis über die Bedeckung seiner Ziege. Sie ist in Kopie mit der Ablammliste der Geschäftsstelle vorzulegen.

Die Deckliste ist im Betrieb für fünf Jahre aufzubewahren.

5. Zuchtbuchaufnahme

5.1 Die in das Zuchtbuch aufzunehmenden Tiere müssen einwandfrei gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung muss mit den Angaben des Zuchtbuchauszuges übereinstimmen.

Nicht oder unleserlich gekennzeichnete Tiere, ebenso solche, bei denen Zweifel über die Abstammung bestehen, dürfen nicht in das Zuchtbuch Abteilung 1 aufgenommen werden, allenfalls in das Zuchtbuch Abteilung 2, als Tiere ohne vollständige Abstammung.

Bei begründeten Zweifeln an der Abstammung von Zuchttieren kann auf Kosten des Züchters eine Blutgruppenbestimmung zur Bestätigung der Abstammung verlangt werden.

5.2 Die Zuchtbuchaufnahme für Ziegen findet alljährlich statt. Sie wird von der Zuchtleitung des Landesverbandes oder deren Beauftragten vorgenommen.
Bei der Zuchtbuchaufnahme ist eine Eintragungsliste auszufüllen, die soweit bekannt alle Angaben, die unter Ziffer 3.6 aufgeführt sind, enthält.
Die Eintragungslisten sind bei der Geschäftsstelle mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

5.3 Die Zuchtbuchaufnahme und Körung der Böcke wird ebenfalls alljährlich von der Zuchtleitung oder deren Beauftragten vorgenommen. Die Züchter sind gehalten, die Böcke auf der Sammelkörung vorzustellen. Nur in Ausnahmefällen soll eine Einzelkörung erfolgen.

5.4 Bei Böcken und Ziegen, die über keine vollständig nachgewiesene Abstammung verfügen und in Abteilung 2 des Zuchtbuches eingetragen sind, steht vor dem Namen des Tieres ein großes V.

6. Zuchtprogramm

6.1 Zuchtziele
Die Zuchtziele der betreuten Rassen entsprechen den jeweiligen vom Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter e.V. verabschiedeten Rassebeschreibungen und Zuchtzielen. Diese sind jeweils Bestandteil dieser Zuchtbuchordnung.
Zur aktiven Zuchtpopulation gehören alle in das Zuchtbuch des Verbandes eingetragenen Ziegen und Ziegenböcke. Die Zuchtziele werden mit der Methode der Reinzucht verfolgt, sofern Rassebeschreibung und Zuchtziel nicht ausdrücklich eine Kreuzungszucht zulassen.

6.1.1 Erhaltungszucht
Zur Sicherung der genetischen Vielfalt wird bei in Absprache mit dem Bundesverband zu bestimmenden Rassen auf der Grundlage der jeweiligen Rassebeschreibung eine Erhaltungszucht durchgeführt, die nicht auf eine Leistungsselektion ausgerichtet ist.

6.2 Leistungsprüfungen

6.2.1 Milchleistungsprüfung
Der Verband führt in Zusammenarbeit mit dem Landeskontrollverband eine Milchleistungsprüfung gemäß der Bundesverordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen durch.
Die Milchleistungsprüfung sollte bei allen Milchziegen der Abteilung 1 durchgeführt werden.
Festgestellte unerlaubte Beeinflussung oder Verfälschung der Kontrollergebnisse wird mit dem Ausschluss aus dem Landesverband geahndet.
Das Kontrolljahr ist das Kalenderjahr.

6.2.2 Fleischleistungsprüfung
Die Fleischleistungsprüfung wird gemäß der unter Ziffer 6.2.1 genannten Bundesverordnung bei den männlichen Tieren der Fleischziegenrassen als Feldprüfung durchgeführt. Der Prüfungszeitraum beläuft sich vom Tag nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Zunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfende ermittelt und das Gewicht abzüglich des Geburtsgewichtes durch die Anzahl der Lebenstage dividiert.
Die Züchter sind verpflichtet, das Geburtsgewicht bei den zur Zucht vorgesehenen Bocklämmern zu erfassen und in die Ablammliste einzutragen. Sollte das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden sein, wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter Berücksichtigung des Geburtstyps zugrunde gelegt.
Eine weitere Gewichtsfeststellung erfolgt am Körtag, spätestens jedoch vor Vollendung des siebten Lebensmonates.
Weiterhin erfolgt die Bewertung der Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter am Körtag nach dem unter Ziffer 6.4.1 aufgeführten Bewertungsschema.

6.2.3 Zuchtleistungsprüfung
Entsprechend der Vorgabe der o. g. Bundesverordnung werden alle weiblichen Ziegen eines Bestandes geprüft.
Mit Hilfe der Geburtsmeldung und der Ablammliste erfolgt die Erfassung der lebend geborenen Lämmer jeder Zuchtziege bezogen auf das Zuchtjahr.

Im Zuchtbuch und in der Zuchtbescheinigung wird die Zuchtleistung wie folgt dargestellt:

Beispiel: 3/3/6/5 Diese Zahlen bedeuten:
3 = Alter der Ziege in Jahren
3 = Anzahl der Lammungen
6 = geborene Lämmer
5 = lebend geborene Lämmer.

6.3 Zuchwertschätzung
Ein vom Bundesverband (BDZ) zu verabschiedendes Zuchtwertschätzverfahren für Ziegen erlangt auch für den Landesverband unmittelbare Gültigkeit.

6.4 Eintragung in das Zuchtbuch
Böcke und Ziegen der betreuten Rassen werden, sofern sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen.

6.4.1 Eintragung von Ziegenböcken
Voraussetzung für die Eintragung in das Zuchtbuch Abteilung 1 ist die Verbandskörung. Der Bock, der zur Körung vorgestellt wird, muss am Tag der Körung ein Mindestalter von 5 Monaten haben. Ein Bock wird nur gekört, wenn die elterliche und großelterliche Abstammung im Zuchtbuch derselben Rasse (gilt nicht bei Kreuzungszucht) vorliegt. Weiterhin muss der Vater des Bockes in der Abteilung 1 des Zuchtbuches eingetragen sein. Die Mutter muss in den Merkmalen Rahmen, Form sowie Euter oder Bemuskelung mindestens mit der Note 6 (befriedigend) bewertet sein. Bei Böcken der Milchziegenrassen muss die Mutter des Bockes innerhalb der 240-Tage-Laktation folgende Mindestleistung hinsichtlich der Gesamtmenge von Fett und Eiweiß erfüllen:

Bockmütter der Weißen Deutschen Edelziege
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 50,0 kg

Bockmütter der Bunten Deutschen Edelziege
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 45,0 kg

Bockmütter der Toggenburger Ziege
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 40,0 kg

Bockmütter der Anglo-Nubier Ziege (Nutzrichtung Milch)
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 40,0 kg

Fleischziegenrassen ( Buren, Burenkreuzungen sowie Anglo-Nubier der Nutzrichtung Fleisch,)
Zur Körung vorgestellte Fleischziegenböcke müssen als Buren einen Genanteil von mindestens 87,5%, als Burenkreuzungen einen Genanteil von mindestens 75,0% der Burenziegen führen.
Die zur Zucht vorgesehenen Bocklämmer der Fleischziegenrassen müssen innerhalb eines Zeitraumes von 40 bis 50 Tagen nach der Geburt gewogen werden. Von diesem erfassten Lebensgewicht ist das Geburtsgewicht abzuziehen. Wurde dieses nicht ermittelt, so wird das rassespezifische Geburtsgewicht in Ansatz gebracht. Die Differenz wird durch die Anzahl der bis zum Wiegetermin erreichten Lebenstage geteilt.
Jungböcke, die zur Körung vorgestellt werden, müssen bis zum 50. Lebenstag eine Mindesttageszunahme von 200g aufweisen.
Konnte die Gewichtsermittlung innerhalb des 40- bis 50- Tageszeitraumes nicht erfolgen, so muss der Jungbock bis zum Tage der Körung eine Mindesttageszunahme von 150 g aufweisen.
Der Jungbock muss außerdem bei Milchziegenböcken in den Merkmalen Rahmen und Form sowie bei Fleischziegenböcken in den Merkmalen Rahmen, Form und Bemuskelung mindestens mit der Note 4 bewertet werden. Dabei findet folgendes Bewertungsschema Verwendung:

Note
Bewertung
Zuchtklasse
9
ausgezeichnet
I
8
sehr gut
I
7
gut
I
6
befriedigend
II
5
durchschnittlich
II
4
ausreichend
III
3
mangelhaft
nicht gekört
2
schlecht
nicht gekört
1
sehr schlecht
nicht gekört

 

Die Bewertung nimmt bei Sammelkörungen die Körkommission, bei Einzelkörungen die e Zuchtleitung oder deren Beauftragter vor.

Ziegenböcke, die die Anforderungen für die Abteilung 1 des Zuchtbuches nicht erfüllen, können in die Abteilung 2 eingetragen werden, wenn sie selbst und ihre Eltern und Großeltern im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind.
Wird ein Zuchtbock aus einem anderen Zuchtgebiet oder aus dem Ausland eingeführt, muss vor der Eintragung ins Zuchtbuch die Zuchtbescheinigung der anerkannten Züchtervereinigung des Herkunftsgebietes vorgelegt werden. Entsprechend der dort vermerkten Abstammungs- und Leistungsdaten erfolgt die Einstufung in die jeweilige Zuchtbuchabteilung.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind möglich, wenn der Einsatz dieser Böcke als Zuchtböcke von der Zuchtleitung als notwendig erachtet wird.

6.4.2 Eintragung von Ziegen

In Abteilung 1 des Zuchtbuches werden Ziegen eingetragen,

  1. bei denen beide Eltern- und Großelternteile im Zuchtbuch eingetragen sind und
  2. die bei Milchziegen in den Merkmalen Rahmen, Form und Euter sowie bei Fleischziegen in den Merkmalen Rahmen, Form und Bemuskelung mit mindestens der Note 4 bewertet wurden. Dabei findet genanntes Bewertungsschema, aufgeführt unter Ziffer 6.4.1, Anwendung.

Ziegen, die nicht den Anforderungen der Abteilung 1 genügen, können in die Abteilung 2 des Zuchtbuches aufgenommen werden, sofern sie in Typ und Form dem Zuchtziel / der Rassebeschreibung entsprechen.
Ziegen aus anderen Zuchtgebieten oder aus dem Ausland werden gemäß den Abstammungs- und Leistungsdaten ihrer Zuchtbescheinigung der entsprechenden Abteilung des Zuchtbuches zugeordnet.

6.4.3 Eintragung von Tieren im Rahmen der Erhaltungszucht
Sofern bei Rassen gemäß Ziffer 6.1.1 eine Erhaltungszucht durchgeführt wird, werden Tiere dieser Rassen in das Zuchtbuch Abteilung 1 eingetragen wenn

  1. beide Eltern- und Großelternteile im Zuchtbuch eingetragen sind und
  2. sie hinsichtlich Typ und Form der Rassebeschreibung entsprechen. Das Bewertungsschema der Ziffer 6.4.1 findet Anwendung. Tiere die nicht den Anforderungen der Abteilung 1 genügen, können in die Abteilung 2 des Zuchtbuches eingetragen werden.

6.5 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Für jedes seiner Tiere, das im Zuchtbuch eingetragen ist, wird dem Züchter auf Antrag eine Zuchtbescheinigung ausgestellt. Diese muss den Anforderungen des §7 der Verordnung über Zuchtorganisationen entsprechen.

6.6 Streichung aus dem Zuchtbuch
Eingetragene Tiere werden aus dem Zuchtbuch gestrichen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine Voraussetzung für die Eintragung nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist. Die ausgestellten Zuchtbescheinigungen werden eingezogen.

Zuchtleitung im Sinne dieser Zuchtbuchordnung ist der Verantwortliche für Zuchtarbeit gemäß §1 der Verordnung über Zuchtorganisationen.


Diese Zuchtbuchordnung wurde am 29.01.2005 durch die bei der Mitgliederversammlung in Bornheim-Merten anwesenden Herdbuchzüchter beschlossen.

Peter Linke
Vorsitzende und Protokollführer

 

 

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