Zuchtbuchordnung
des Landesverbandes Rheinischer Ziegenzüchter e.V.
vom 29.01.2005
1. Grundlagen
Die Zuchtbuchordnung ist aufgestellt, um eine ordnungsgemäße
Zuchtbuchführung gemäß den Bestimmungen des
Tierzuchtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.
2. Rassen
Der Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V. betreut
entsprechend der Satzung insbesondere folgenden Ziegenrassen:
| 1. Weiße Deutsche Edelziege |
|
11. Holländische Schecke |
| 2. Bunte Deutsche Edelziege |
12. Pfauenziege |
| 3. Toggenburger Ziege |
13. Bündner Strahlenziege |
| 4. Burenziege |
14. Ovambo |
| 5. Anglo Nubier |
15. Schr. Bulg. Langhaarziege |
| 6. Walliser Schwarzhalsziege |
16. Girgentana, braun |
| 7. Thüringerwald Ziege |
17. Girgentana, weiß |
| 8. Zwergziege |
18. Pinzgauer |
| 9. Angoraziege |
19. Tauernschecke |
| 10. Poitevine |
20. Passeier Gebirgsziege |
Die Zuchtleitung ist ermächtigt, weitere Rassen in
das Zuchtbuch aufzunehmen.
3. Zuchtbuch
3.1 Der Verband führt ein Zuchtbuch,
in dem alle Zuchtvorgänge, Abstammungen und Leistungen
aufzuzeichnen sind. Es wird unter Zuhilfenahme einer EDV-Anlage
mit entsprechendem Herdbuchprogramm für Ziegen geführt.
3.2 Das Betriebszuchtbuch (= Stallbuch)
wird in Form der jährlich auszufüllenden Ablammlisten
geführt. Alle Ziegen des jeweiligen Bestandes sind darin
aufzuführen. Das Original der Ablammliste ist an die
Geschäftsstelle zu senden, die Zweitschrift verbleibt
im Betrieb.
3.3 Verantwortlich für die Führung
des Zuchtbuches beim Verband ist die Zuchtleitung bzw. deren
Beauftragter.
3.4 Verantwortlich für die Zuchtbuchführung
im Betrieb ist der Betriebsleiter.
3.5 Das Zuchtbuch ist für jede Rasse
in zwei Abteilungen untergliedert:
Abteilung 1
Abteilung 2.
Die Aufnahme von Tieren in das Zuchtbuch Abteilung 1 darf
nur erfolgen, wenn die Abstammung elterlicher- und großelterlicherseits
derselben Rasse vollständig vorliegt und die im Zuchtprogramm
aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind.
Sofern Zuchtziel und Rassebeschreibung bei bestimmten Rassen
darüber hinaus eine Kreuzungszucht zulassen, können
auch diese Tiere unter Angabe des Rassenanteils in von Hundert
in das Zuchtbuch Abteilung 1 eingetragen werden.
Alle übrigen Tiere, die aus einer Anpaarung verschiedener
Ziegenrassen hervorgegangen sind, werden auf Antrag in das
Zuchtbuch Abteilung 2 eingetragen. Sie erhalten die Rassebezeichnung
„Kreuzung“.
In Abteilung 2 des Zuchtbuches gelangen alle Tiere, die
nicht die Mindestansprüche der Abteilung 1 erfüllen.
Weiterhin können in die Abteilung 2 weibliche Ziegen
ohne bekanntes Geburtsdatum und ohne nachgewiesene Abstammung
aufgenommen werden, sofern sie im Typ und in der Form dem
Zuchtziel entsprechen.
3.6 Das Zuchtbuch enthält für
jedes Tier folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
- Geburtsdatum, Geschlecht und Kennzeichnung
- soweit bekannt, die Eltern und Großeltern und deren
Kennzeichnung
- alle bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen
und der Zuchtwertfeststellung
- Ablammdaten und –ergebnisse
- das Datum und soweit bekannt die Ursache des Abgangs
- das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen
- darüber hinaus können folgende Eintragungen
vorgenommen werden: Zuchtbuchaufnahme, Deckdatum, Deckbock,
Aufzuchtergebnis, Kör- und Prämiierungsergebnisse
4. Zuchtbuchführung
4.1 Eintragung der Zuchtvorgänge
Zur regelmäßigen Eintragung der Zuchtvorgänge
erhält jeder Herdbuchzüchter jedes Jahr eine Ablammliste
in zweifacher Ausfertigung. Das erste Ausführung muss
nach der Ablammperiode, vollständig ausgefüllt,
an die Geschäftsstelle gesandt werden. Das Duplikat verbleibt
im Zuchtbetrieb.
Alternativ kann auch die Nutzung geeigneter elektronischer
Datenübertragungswege zur Meldung der erforderlichen
Daten zugelassen werden.
4.2 Kennzeichnung der Lämmer
Die Züchter sind der Zuchtleitung gegenüber für
die ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreie
Feststellung der Identität der Lämmer verantwortlich.
Sie tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße
Führung der Ablammlisten.
Unrichtige oder unterlassene Eintragungen können die
Streichung der Zuchtbuch -eintragung oder Abstammung nach
sich ziehen.
Alle zur Zucht bestimmten männlichen und weiblichen Lämmer
sind gemäß der von der Zuchtleitung erlassenen
Kennzeichnungsanweisung zu kennzeichnen.
Das Datum der Kennzeichnung und die Lamm-Nummer sind auf der
Geburtsanzeige/Ablammliste einzutragen. Diese ist mit der
Unterschrift des Züchters zu versehen.
Bei verspätet oder überhaupt nicht gekennzeichneten
Lämmern wird die Abstammung nicht anerkannt.
4.3 Aktualisierung der Zuchtbuchdatei
Die Fortführung und Ergänzung der Zuchtbuchdatei
erfolgt anhand der durchgeführten Zuchtbuchaufnahmen
und der eingereichten Geburts- und Veränderungsanzeigen.
Veränderungen im Tierbestand müssen der Geschäftsstelle
innerhalb von 6 Wochen angezeigt werden.
4.4 Zuchtbenutzung der Böcke/ Deckliste / Deckbescheinigung
Die Zuchtbenutzung der Böcke ist durch Eintragung in
die Deck- und die Ablammliste nachzuweisen. Bei Fremdbedeckungen
hat der Bockhalter dem Züchter eine Deckbescheinigung
auszustellen. Diese bildet für den Züchter den Nachweis
über die Bedeckung seiner Ziege. Sie ist in Kopie mit
der Ablammliste der Geschäftsstelle vorzulegen.
Die Deckliste ist im Betrieb für fünf Jahre aufzubewahren.
5. Zuchtbuchaufnahme
5.1 Die in das Zuchtbuch aufzunehmenden
Tiere müssen einwandfrei gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung muss mit den Angaben des Zuchtbuchauszuges
übereinstimmen.
Nicht oder unleserlich gekennzeichnete Tiere, ebenso solche,
bei denen Zweifel über die Abstammung bestehen, dürfen
nicht in das Zuchtbuch Abteilung 1 aufgenommen werden, allenfalls
in das Zuchtbuch Abteilung 2, als Tiere ohne vollständige
Abstammung.
Bei begründeten Zweifeln an der Abstammung von Zuchttieren
kann auf Kosten des Züchters eine Blutgruppenbestimmung
zur Bestätigung der Abstammung verlangt werden.
5.2 Die Zuchtbuchaufnahme für Ziegen
findet alljährlich statt. Sie wird von der Zuchtleitung
des Landesverbandes oder deren Beauftragten vorgenommen.
Bei der Zuchtbuchaufnahme ist eine Eintragungsliste auszufüllen,
die soweit bekannt alle Angaben, die unter Ziffer 3.6 aufgeführt
sind, enthält.
Die Eintragungslisten sind bei der Geschäftsstelle mindestens
5 Jahre aufzubewahren.
5.3 Die Zuchtbuchaufnahme und Körung
der Böcke wird ebenfalls alljährlich von der Zuchtleitung
oder deren Beauftragten vorgenommen. Die Züchter sind
gehalten, die Böcke auf der Sammelkörung vorzustellen.
Nur in Ausnahmefällen soll eine Einzelkörung erfolgen.
5.4 Bei Böcken und Ziegen, die über
keine vollständig nachgewiesene Abstammung verfügen
und in Abteilung 2 des Zuchtbuches eingetragen sind, steht
vor dem Namen des Tieres ein großes V.
6. Zuchtprogramm
6.1 Zuchtziele
Die Zuchtziele der betreuten Rassen entsprechen den jeweiligen
vom Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter e.V. verabschiedeten
Rassebeschreibungen und Zuchtzielen. Diese sind jeweils Bestandteil
dieser Zuchtbuchordnung.
Zur aktiven Zuchtpopulation gehören alle in das Zuchtbuch
des Verbandes eingetragenen Ziegen und Ziegenböcke. Die
Zuchtziele werden mit der Methode der Reinzucht verfolgt,
sofern Rassebeschreibung und Zuchtziel nicht ausdrücklich
eine Kreuzungszucht zulassen.
6.1.1 Erhaltungszucht
Zur Sicherung der genetischen Vielfalt wird bei in Absprache
mit dem Bundesverband zu bestimmenden Rassen auf der Grundlage
der jeweiligen Rassebeschreibung eine Erhaltungszucht durchgeführt,
die nicht auf eine Leistungsselektion ausgerichtet ist.
6.2 Leistungsprüfungen
6.2.1 Milchleistungsprüfung
Der Verband führt in Zusammenarbeit mit dem Landeskontrollverband
eine Milchleistungsprüfung gemäß der Bundesverordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung
bei Schafen und Ziegen durch.
Die Milchleistungsprüfung sollte bei allen Milchziegen
der Abteilung 1 durchgeführt werden.
Festgestellte unerlaubte Beeinflussung oder Verfälschung
der Kontrollergebnisse wird mit dem Ausschluss aus dem Landesverband
geahndet.
Das Kontrolljahr ist das Kalenderjahr.
6.2.2 Fleischleistungsprüfung
Die Fleischleistungsprüfung wird gemäß der
unter Ziffer 6.2.1 genannten Bundesverordnung bei den männlichen
Tieren der Fleischziegenrassen als Feldprüfung durchgeführt.
Der Prüfungszeitraum beläuft sich vom Tag nach der
Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Zunahme
werden Alter und Gewicht bei Prüfende ermittelt und das
Gewicht abzüglich des Geburtsgewichtes durch die Anzahl
der Lebenstage dividiert.
Die Züchter sind verpflichtet, das Geburtsgewicht bei
den zur Zucht vorgesehenen Bocklämmern zu erfassen und
in die Ablammliste einzutragen. Sollte das Geburtsgewicht
nicht ermittelt worden sein, wird ein rassetypisches Geburtsgewicht
unter Berücksichtigung des Geburtstyps zugrunde gelegt.
Eine weitere Gewichtsfeststellung erfolgt am Körtag,
spätestens jedoch vor Vollendung des siebten Lebensmonates.
Weiterhin erfolgt die Bewertung der Bemuskelung von Keule,
Rücken und Schulter am Körtag nach dem unter Ziffer
6.4.1 aufgeführten Bewertungsschema.
6.2.3 Zuchtleistungsprüfung
Entsprechend der Vorgabe der o. g. Bundesverordnung werden
alle weiblichen Ziegen eines Bestandes geprüft.
Mit Hilfe der Geburtsmeldung und der Ablammliste erfolgt die
Erfassung der lebend geborenen Lämmer jeder Zuchtziege
bezogen auf das Zuchtjahr.
Im Zuchtbuch und in der Zuchtbescheinigung wird die Zuchtleistung
wie folgt dargestellt:
Beispiel: 3/3/6/5 Diese Zahlen bedeuten:
3 = Alter der Ziege in Jahren
3 = Anzahl der Lammungen
6 = geborene Lämmer
5 = lebend geborene Lämmer.
6.3 Zuchwertschätzung
Ein vom Bundesverband (BDZ) zu verabschiedendes Zuchtwertschätzverfahren
für Ziegen erlangt auch für den Landesverband unmittelbare
Gültigkeit.
6.4 Eintragung in das Zuchtbuch
Böcke und Ziegen der betreuten Rassen werden, sofern
sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen,
auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen.
6.4.1 Eintragung von Ziegenböcken
Voraussetzung für die Eintragung in das Zuchtbuch Abteilung
1 ist die Verbandskörung. Der Bock, der zur Körung
vorgestellt wird, muss am Tag der Körung ein Mindestalter
von 5 Monaten haben. Ein Bock wird nur gekört, wenn die
elterliche und großelterliche Abstammung im Zuchtbuch
derselben Rasse (gilt nicht bei Kreuzungszucht) vorliegt.
Weiterhin muss der Vater des Bockes in der Abteilung 1 des
Zuchtbuches eingetragen sein. Die Mutter muss in den Merkmalen
Rahmen, Form sowie Euter oder Bemuskelung mindestens mit der
Note 6 (befriedigend) bewertet sein. Bei Böcken der Milchziegenrassen
muss die Mutter des Bockes innerhalb der 240-Tage-Laktation
folgende Mindestleistung hinsichtlich der Gesamtmenge von
Fett und Eiweiß erfüllen:
Bockmütter der Weißen Deutschen Edelziege
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 50,0 kg
Bockmütter der Bunten Deutschen Edelziege
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 45,0 kg
Bockmütter der Toggenburger Ziege
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 40,0 kg
Bockmütter der Anglo-Nubier Ziege (Nutzrichtung
Milch)
Gesamtmenge an Fett und Eiweiß von 40,0 kg
Fleischziegenrassen ( Buren, Burenkreuzungen
sowie Anglo-Nubier der Nutzrichtung Fleisch,)
Zur Körung vorgestellte Fleischziegenböcke müssen
als Buren einen Genanteil von mindestens 87,5%, als Burenkreuzungen
einen Genanteil von mindestens 75,0% der Burenziegen führen.
Die zur Zucht vorgesehenen Bocklämmer der Fleischziegenrassen
müssen innerhalb eines Zeitraumes von 40 bis 50 Tagen
nach der Geburt gewogen werden. Von diesem erfassten Lebensgewicht
ist das Geburtsgewicht abzuziehen. Wurde dieses nicht ermittelt,
so wird das rassespezifische Geburtsgewicht in Ansatz gebracht.
Die Differenz wird durch die Anzahl der bis zum Wiegetermin
erreichten Lebenstage geteilt.
Jungböcke, die zur Körung vorgestellt werden, müssen
bis zum 50. Lebenstag eine Mindesttageszunahme von 200g aufweisen.
Konnte die Gewichtsermittlung innerhalb des 40- bis 50- Tageszeitraumes
nicht erfolgen, so muss der Jungbock bis zum Tage der Körung
eine Mindesttageszunahme von 150 g aufweisen.
Der Jungbock muss außerdem bei Milchziegenböcken
in den Merkmalen Rahmen und Form sowie bei Fleischziegenböcken
in den Merkmalen Rahmen, Form und Bemuskelung mindestens mit
der Note 4 bewertet werden. Dabei findet folgendes Bewertungsschema
Verwendung:
Note |
Bewertung |
Zuchtklasse |
9 |
ausgezeichnet |
I |
8 |
sehr gut |
I |
7 |
gut |
I |
|
|
|
6 |
befriedigend |
II |
5 |
durchschnittlich |
II |
|
|
|
4 |
ausreichend |
III |
|
|
|
3 |
mangelhaft |
nicht gekört |
2 |
schlecht |
nicht gekört |
1 |
sehr schlecht |
nicht gekört |
Die Bewertung nimmt bei Sammelkörungen die Körkommission,
bei Einzelkörungen die e Zuchtleitung oder deren Beauftragter
vor.
Ziegenböcke, die die Anforderungen für die Abteilung
1 des Zuchtbuches nicht erfüllen, können in die
Abteilung 2 eingetragen werden, wenn sie selbst und ihre Eltern
und Großeltern im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen
sind.
Wird ein Zuchtbock aus einem anderen Zuchtgebiet oder aus
dem Ausland eingeführt, muss vor der Eintragung ins Zuchtbuch
die Zuchtbescheinigung der anerkannten Züchtervereinigung
des Herkunftsgebietes vorgelegt werden. Entsprechend der dort
vermerkten Abstammungs- und Leistungsdaten erfolgt die Einstufung
in die jeweilige Zuchtbuchabteilung.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind möglich, wenn der
Einsatz dieser Böcke als Zuchtböcke von der Zuchtleitung
als notwendig erachtet wird.
6.4.2 Eintragung von Ziegen
In Abteilung 1 des Zuchtbuches werden Ziegen eingetragen,
- bei denen beide Eltern- und Großelternteile im Zuchtbuch
eingetragen sind und
- die bei Milchziegen in den Merkmalen Rahmen, Form und
Euter sowie bei Fleischziegen in den Merkmalen Rahmen, Form
und Bemuskelung mit mindestens der Note 4 bewertet wurden.
Dabei findet genanntes Bewertungsschema, aufgeführt
unter Ziffer 6.4.1, Anwendung.
Ziegen, die nicht den Anforderungen der Abteilung 1 genügen,
können in die Abteilung 2 des Zuchtbuches aufgenommen
werden, sofern sie in Typ und Form dem Zuchtziel / der Rassebeschreibung
entsprechen.
Ziegen aus anderen Zuchtgebieten oder aus dem Ausland werden
gemäß den Abstammungs- und Leistungsdaten ihrer
Zuchtbescheinigung der entsprechenden Abteilung des Zuchtbuches
zugeordnet.
6.4.3 Eintragung von Tieren im Rahmen der Erhaltungszucht
Sofern bei Rassen gemäß Ziffer 6.1.1 eine Erhaltungszucht
durchgeführt wird, werden Tiere dieser Rassen in das
Zuchtbuch Abteilung 1 eingetragen wenn
- beide Eltern- und Großelternteile im Zuchtbuch
eingetragen sind und
- sie hinsichtlich Typ und Form der Rassebeschreibung entsprechen.
Das Bewertungsschema der Ziffer 6.4.1 findet Anwendung.
Tiere die nicht den Anforderungen der Abteilung 1 genügen,
können in die Abteilung 2 des Zuchtbuches eingetragen
werden.
6.5 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Für jedes seiner Tiere, das im Zuchtbuch eingetragen
ist, wird dem Züchter auf Antrag eine Zuchtbescheinigung
ausgestellt. Diese muss den Anforderungen des §7 der
Verordnung über Zuchtorganisationen entsprechen.
6.6 Streichung aus dem Zuchtbuch
Eingetragene Tiere werden aus dem Zuchtbuch gestrichen, wenn
nachträglich festgestellt wird, dass eine Voraussetzung
für die Eintragung nicht vorgelegen hat oder später
weggefallen ist. Die ausgestellten Zuchtbescheinigungen werden
eingezogen.
Zuchtleitung im Sinne dieser Zuchtbuchordnung ist der Verantwortliche
für Zuchtarbeit gemäß §1 der Verordnung
über Zuchtorganisationen.
Diese Zuchtbuchordnung wurde am 29.01.2005 durch die bei der
Mitgliederversammlung in Bornheim-Merten anwesenden Herdbuchzüchter
beschlossen.
Peter Linke
Vorsitzende und Protokollführer
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